Satzung des Vereins „Patientenschulung Bonn e.V.“

Satzung

§ 1      Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Patientenschulung Bonn e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Bonn
  3. Der Verein soll indas Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Vereinszweck

  1.  

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentliche Gesundheitspflege und Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch eine Optimierung von Kurs- und Schulungsangeboten in Bonn, sowie durch die Weiterbildung von Schulenden. Zielgruppe sind Familien von Kindern die an einer chronischen Erkrankung leiden.

 

Im Zuge der Schulungen sollen die Grundlagen der Erkrankung, die Wirkung und der Einsatz der gegebenenfalls anzuwendenden Medikamente, begleitende Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität, das Alltagsmanagement sowie psychosoziale Aspekte besprochen und trainiert werden.

 

Außerdem werden Kurse angeboten zur Schulung von Personen, die in die Betreuung chronisch kranker Kinder eingebunden sind.

 

Die Schulungen und die damit verbundenen organisatorischen Tätigkeiten können von Mitgliedern des Vereins, von bezahlten Mitarbeitern oder durch ehrenamtlich Tätige wahrgenommen werden.

 

Alle an Veranstaltungen beteiligten externen Personen können zu Arbeitstreffen und Mitgliederversammlungen eingeladen werden. Sie sind nicht abstimmungsberechtigt.

 

  1. Fortbildung und Qualitätssicherung

Der Verein organisiert für Schulende Weiterbildungsmaßnahmen zur Qualitätssicherung der Schulung. Daneben setzt er sich für die allgemeine Aufklärung zu allen Aspekten der jeweiligen chronischen Erkrankung ein.

 

§ 3      Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Ausgaben, die die Gemeinnützigkeit gefährden, dürfen nicht getätigt werden. Einzelverfügungsberechtigungen für das Vereinskonto werden eingerichtet.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Vergütung erhalten diese nur, wenn und soweit sie für die Erreichung eines bestimmten Vereinszwecks tätig werden und außenstehende Dritten in vergleichbaren Fällen entsprechende Vergütungen gewährt würden.
  6. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, wobei alle Belege prüffähig sein müssen. Vom Vorstand können – per Beschluss – Grenzen über die Höhe des Aufwendungssatzes festgesetzt werden.
  7. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  8. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen dem Deutschen Kinderhospizverein Bonn e.V. zugeführt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4      Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem, an den Vorstand gerichteten Aufnahmeantrag. Dieser hat über die Aufnahme zu entscheiden.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Vorstandsbeschluss über den Aufnahmeantrag erfolgte.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  5. Ein Austritt ist nur mit vierteljährlicher Frist zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandmitglied.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es massiv gegen die Interessen des Vereins verstößt. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein unzumutbar macht. Der Ausschluss wird vom Vorstand vorläufig beschlossen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt. Der Ausschluss wird wirksam zum Ende desjenigen Monats, in dem die Mitgliederversammlung dies beschlossen hat. Das Mitglied ist vom Vorstand über den Beschluss zu unterrichten.

§ 5      Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 6      Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7      Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Funktionen können auch von den Vorsitzenden wahrgenommen werden.
  2. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung jeweils in einem gesonderten Wahlgang bestimmt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit zurück, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit zu wählen.
  3. Der Vorstand leitet den Verein, nimmt dessen Angelegenheiten wahr und verwaltet das vereinsvermögen. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind die vier Vorstandsmitglieder jeweils in Begleitung eines anderen Vorstandsmitgliedes. Die Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich gemeinsam.
  4. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

  1. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 8      Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  2. Der Vorstand lädt einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich (auch per email) zur ordentlichen Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzenden verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
  4. Folgende Positionen sind mindestens Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung:
  • Jahresbericht des Vorsitzenden
  • Bericht des Schatzmeisters (Jahresrechnung)
  • Berichts des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entlastung des Schatzmeisters
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Die Abstimmung muss auf Antrag geheim durchgeführt werden.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten, vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters und Schriftführers enthalten.

§ 9      Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

Für Satzungsänderungen und für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins im Zuge einer Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von ¾ der der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein solcher Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 10   Kassenführung

  1. Der Verein richtet bei einer Bank oder Sparkasse auf seinen Namen ein Konto ein, über das alle unbaren Zahlungsvorgänge abzuwickeln sind. Über dieses Konto sind ausschließlich Vereinsangelegenheiten abzuwickeln. Der Vorstand darf einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern einzeln oder zusammen Kontovollmacht erteilen. Bargeschäfte sind auf das Notwendigste zu beschränken, jedoch ist die Führung einer Barkasse für kleinere Ausgaben zulässig.
  2. Der Vorstand und insbesondere der Schatzmeister hat über Einnahmen und Ausgaben in übersichtlicher Form Buch zu führen und nach Anschluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung zu erstellen. Buchführung und Jahresabrechnung haben den steuerlichen Bestimmungen zu entsprechen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt zeitglich mit der Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.

§ 11   Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist von der Mitgliederversammlung vom 18.05.2015 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.